*Gemeinnütziger Verein will junge Mutter räumen lassen.*
*Tübingen, 09.11.2018*
Am heutigen Freitag begann am Amtsgericht Tübingen ein Verfahren, dessen
Folgen noch alle in selbstverwalteten,basisdemokratischen Projekten
Wirkende und Lebende betreffen könnten.
Kläger sind die Vorstände des „Vereins zur Schaffung und Erhaltung
selbstverwalteten Wohnens e.V.“ (‚gemeinnütziger’Trägerverein der beiden
Hausprojekte „Leibnizhaus 2“ und „Leibnizhaus 3“ auf dem Österberg, der
Verein besteht aus aktuellen und ehemaligen Bewohner_innenbeider
Häuser). Beklagte ist eine langjährige Bewohnerin, die nun zur Räumung
verurteilt werden soll.
Einige der Hauptanklagepunkte sind unregelmäßige Zahlungen bzw.
Mietrückstände in der Vergangenheit, das Lagern privater Gegenstände auf
Gemeinschaftsflächen (konkret u.a. Dinge auf dem Flur vor dem Zimmer)
sowie die Nutzung von Gegenständen, die sie nicht privat besitzt
(konkret u.a. Koch- und Essgeschirr der Gemeinschaftsküche).
Hintergrund der Klage ist ein seit Jahren schwelender und immer wieder
hochflammender Konflikt, auf dessen Inhalte aus Rücksicht auf
Hausinterna an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll. Zur
Einordnung der aktuellen Entwicklungen folgt jedoch ein kurzer
historischer Exkurs:
Der Konflikt entzündete sich 2012 zwischen verschiedenen Parteien der
Bewohner_innen. Direkt nach Beginn des offenen Konflikts wurde von einer
der Konfliktparteien (Partei A) sowie einigen am Konflikt nicht direkt
beteiligten Bewohner_innen eine Mediation gefordert, da der Umgangston
der anderen der Parteien (Partei B) auf und abseits von
Hausversammlungen als nicht tragbar angesehen wurde. Eine Mediation bzw.
Supervision wurde begonnen und nach einigenTerminen von Seiten der
Partei B abgebrochen.
Der Umgangston wurde noch schärfer, es gab 2013 dann auch tätliche
Übergriffe gegen Personen der Partei A (siehe auch
http://www.tueinfo.org/cms/node/23711).
Bald darauf erhielt die Hauptinitiatorin der Mediation und auch heute
Beklagte (Angehörige der Partei A) eine Kündigung sowie eine anwaltliche
Räumungsandrohung, unterschrieben von Vereinsvorständen (Angehörige der
Partei B) und bezahlt vom Hauskonto. Kündigung und anhängige Verfahren
mussten zurückgezogen werden, da sie offenbar rechtlich unzulässig und
unbegründbar waren.
Sprung ins Jahr 2018: Es gab großen personellen Wechsel, die damaligen
Hauptakteure blieben. Alle neu Eingezogenen kennen die Geschichte der
damaligen Ereignisse quasi ausschließlich aus Darstellungen der Partei
B, in denen die heute Beklagte zumBösewicht hochstilisiert wurde. Diese
ist mittlerweile Mutter eines 1,5 Jahre alten Kindes.
Das Leibnizhaus 2 trat als Projektinitiative dem Mietshäuser Syndikat
bei und will das Haus (momentan noch Landeseigentum) nach dem Modell des
Mietshäuser Syndikat (Bewohner_innenverein → GmbH) erwerben.
Zu Beginn des Jahres legte die interne Hauskaufgruppe offiziell ihre
Arbeit nieder. Die beteiligten Personen (Angehörige der Partei B sowie
neu Eingezogene) wollen das Haus nicht kaufen, solange die heute
Beklagte noch dort wohnt, hieß es. Außerdem sei Eile geboten, da das
Zeitfenster für den Kauf sich in einem Jahr schließe, die
Hausgemeinschaft möge daher in eigenem Interesse doch die heute Beklagte
zum Auszug bewegen.
Es folgte im Mai eine Hausversammlung unter Ausschluss der heute
Beklagten, in der Partei B ihre selbstverständlich sehr einseitige Sicht
auf dieEreignisse seit 2012zum Besten gab.
Infolgedessen begannen heftige Übergriffe gegen die heute Beklagte,
gegen die im Haus wohnenden oder zu Besuch kommenden Freund_innen
derselben sowie teils auch gegen die noch verbleibenden unparteiischen
Bewohnenden. Übergriffe gegen die heute Beklagte gab es bereits inden
vorangegangenen Monaten. Um nur einige aufzuführen: Anrempeln im
Hausflur, Anschreien, Drohungen, Sachbeschädigungen, Diebstahl,
gesalzene Pflanzen und Gemüsebeete, schriftliches Bezeichnen der nun
Beklagten und ihrer Freund_innen als „faschistoide Zelle“, die es zu
„zerstören“ gelte, Schmähsprüche an den Wänden….
Verschiedene Personen, die sich davor neutral positioniert hatten,
ergriffen nun nach und nachPartei gegen die heute Beklagte und zugunsten
Partei B. Im Juni 2018 wurde „demokratisch“ (per Mehrheitsabstimmung auf
einer Versammlung, auf der nicht alle Bewohnende anwesend waren) der
Ausschluss der heute Beklagten aus der Hausgemeinschaft beschlossen.
Inzwischen waren auch Anwälte angestellt worden. Zunächst von der heute
Beklagten, um ihreStellungnahme gegen die von Partei B vorgebrachten
Behauptungen nach ihrem Ausschluss aus Hausversammlungen zu Gehör
bringen zu können. Danach von den Vereinsvorständen (wieder Angehörige
der Partei B), um die auch jetzt Beklagte zum Auszug zu nötigen. Die
zuerst von den Vorständen engagierte Anwältin legte ihr Mandat nach
Bekanntwerden der Übergriffe nieder.
Im August 2018 schließlich fand Partei B einen Anwalt, der bereit war,
eine Kündigungs- und Klageschrift auf Grundlage ihrer Aussagen zu
verfassen. Diese wurde Mitte August beim Gericht eingereicht. Einen
Beschluss oder ein Mandat der Hausversammlung auf Einstellung eines
Anwalts, Kündigung oder gar Räumung der heute Beklagten gab es nicht.
Im Zivilrecht (und darum handelt es sich im vorliegenden Fall) ist eine
der eigentlichen Verhandlung vorgezogene Güteverhandlung vorgesehen. In
dieser sollen die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung
angehalten werden.
Der heutige Verhandlungsauftakt bestand aus der Güteverhandlung, auf der
folgender Vergleich vorgeschlagen wurde:
1. Es wird ein Räumungstermin festgelegt, zu dem die Beklagte das
Leibnizhaus 2 verlassen muss.
2. Es verpflichten sich beide Parteien zur Teilnahme an einer
professionellen Streitschlichtung.
3. Wenn die Streitschlichtung (warum auch immer) keinen Erfolg haben
sollte, gilt der Räumungstermin. Wenn die Streitschlichtung zu einer
Einigung führen sollte, gilt der Termin nicht.
Dieser Vergleich hätte in der momentan stark eskalierten Situation das
hohe Risiko, dass die Streitschlichtung nur pro forma geführt werden
könnte; in der Absicht, den Auszug der Beklagten darüber herbeizuführen.
Die Beklagte stimmte diesem Vergleich daher nicht zu, es kommt nun zur
Haupt- bzw. eigentlichen Gerichtsverhandlung.
Nun kommt es also tatsächlich zur Verhandlung. Mitbewohner_innen eines
selbstverwalteten Projekts gegeneinander. Mensch stelle sich vor, die
heute Beklagte hätte sich voriges Jahr zum Vorstand wählen lassen und in
dieser Funktion einen Anwalt gegen Partei B engagiert… Die Klageschrift
könnte wohl sehr ähnlich lauten.
Dass sie nach wie vor eine tatsächlich
gemeinschaftliche,gleichberechtigte Lösungfür richtig und nötig hält und
den Konflikt innerhalb der Selbstverwaltung und nicht rechtsstaatlich
austragen wollte, wird ihr nun aber zum Verhängnis.
Warum könnte das Folgen haben für alle, die in selbstverwalteten
Projekten leben und aktiv sind? Warum sollte dich das interessieren? Was
geht uns ein projektinterner Konflikt an?
Zunächst mal nichts. Und wer inhaltlich recht hat, ist auch nicht Thema
dieser Stellungsnahme.
Aber: jedes Projekt des Mietshäuser Syndikats und viele andere
selbstverwaltete politische und wohn-bezogene Projekte sind so
aufgestellt, dass einzelne Bewohnende bzw. Aktive offiziell
vertretungsberechtigte Positionen in der Verwaltungsstruktur inne haben
– also Vorstände des Vereins oder Geschäftsführende der GmbH sind. Diese
Positionen haben eigentlich nur repräsentative Funktion und sollten an
die Bedürfnisse und Entschlüsse der Selbstverwaltungen gebunden sein.
Wenn nun aber Angehörige einer Partei eines projektinternen Konflikts
eine Austragung bzw. Lösung des Konflikts erst nicht zulassen und dann
ihre vertretungsberechtigten Positionen ausnutzen, um sich des
Konflikt-Gegenübers per staatlicher Gewaltmittel zu entledigen
versuchen, sollte uns das hellhörig machen.
Wenn ein selbstverwaltetes Projekt, das denherrschenden Zuständen
derGesellschaft bessere und menschlichere Alternativen entgegenstellen
will, einen internen Konflikt durch Heranziehung der Staatsgewalt
beenden will, geht das uns alle etwas an.
Konflikte gehören zum Zusammenleben und -arbeiten und die Art und Weise,
wie wir mit ihnen umgehen, definiert mit, wohin unsere Form des
Zusammenlebens und -arbeitens führt.
Wollen wir gemeinsam mit unserem Konflikt-Gegenüber wachsen, indem wir
den Konflikt auf eine respektvolle Art austragen? Wollen wir der
Ellbogengesellschaft etwas entgegensetzen, indem wir versuchen, auf die
Bedürfnisse unseres Gegenübers einzugehen? Oder wollen wir recht haben
und unser Gegenüber verstoßen oder gleich ganz ‚zerstören‘?
Die derzeit Beklagte ist nur der von Partei B erkorene Sündenbock, von
der Gewalt der derzeitigen Verhältnisse im Leibnizhaus 2 betroffen sind
noch andere. Dass sie als junge Mutter eigentlich besonders von einer
sich politisch links verortenden Gruppierung als schutzbedürftig
erachtet werden sollte, sei hier nur erwähnt. („Wir glauben,nein wir
wissen: dass ein anderes Leben möglich ist! […] Wir müssen vor allem
auch gegenseitig unsere Grenzen und Bedürfnisse kennen und respektieren
lernen.“ Aus der Selbstdarstellung des Leibnizhaus 2, www.leibnizhaus.de.)
Unsere Solidarität gilt den trotz allem imHaus verbleibenden Menschen,
die nach wie vor eine bessere Welt wollen. Die nach wie vor einen
gewaltfreien, respektvollen Umgang miteinander leben und sich dafür
selbst in die Schusslinie der Übergriffe bringen. Die teils schon 30
Jahre dort leben und gestalten und ihr Zuhause nicht kampflos aufgeben
wollen. Die sich nicht verdrängen lassen wollen.
Egal wie der Prozess entschieden werden wird, die Verhandlungseröffnung
ist eine moralische und politische Bankrott-Erklärung der sogenannten
Selbstverwaltung bzw. vielmehr der derzeitigen Mehrheitsgruppe des
Leibnizhaus 2. Alles was folgt,kann nur noch Insolvenzverfahren und
Abwicklung der gescheiterten Struktur sein.
Wenn der Prozess zugunsten der Kläger entschieden werden sollte, könnte
dies einen Präzedenzfall schaffen: fortan könnten selbstorganisierte
Projekte sich selbst durch Klagen zerfleischen, könnten die Vorstände
von gemeinnützigen Vereinen die ihnen unliebsamen Mitglieder gerichtlich
entfernen lassen, könnten Geschäftsführende von GmbHs die ihnen
unliebsamen Mitbewohner_innen polizeilich räumen lassen….der
Rechtsprechung ist eine vorherige Verwicklung der vertretungs- und
zeichnungsberechtigten Menschen der klagenden Institution in einen
Konflikt mit den Beklagten zunächst mal egal, da wird auf die
vorgetragenen fallbezogenen Aussagen und Fakten geschaut.
Daher positionieren wir uns:
Für eine friedliche, gleichberechtigte Lösung von Konflikten.
Für eine offene Gesprächskultur und einen achtsamen Umgang miteinander.
Für eine bessere Welt.
Wir rufen zur kritischen Prozessbeobachtung und zur solidarischen
Unterstützung der derzeitigen Minderheitsgruppe im Leibnizhaus 2 auf.
Die kommenden Prozesstermine werden auf unserer Website bekannt gegeben.
Mona und Manu,
für die Gruppe „Gewaltfrei-Gleichberechtigt“
[Unterstützung und Förderung friedlicher und gemeinsamer Austragung
projektinterner Konflikte]
