Bericht zum ersten Prozesstag

*Gemeinnütziger Verein will junge Mutter räumen lassen.*

*Tübingen, 09.11.2018*

Am heutigen Freitag begann am Amtsgericht Tübingen ein Verfahren, dessen

Folgen noch alle in selbstverwalteten,basisdemokratischen Projekten

Wirkende und Lebende betreffen könnten.

Kläger sind die Vorstände des „Vereins zur Schaffung und Erhaltung

selbstverwalteten Wohnens e.V.“ (‚gemeinnütziger’Trägerverein der beiden

Hausprojekte „Leibnizhaus 2“ und „Leibnizhaus 3“ auf dem Österberg, der

Verein besteht aus aktuellen und ehemaligen Bewohner_innenbeider

Häuser). Beklagte ist eine langjährige Bewohnerin, die nun zur Räumung

verurteilt werden soll.

Einige der Hauptanklagepunkte sind unregelmäßige Zahlungen bzw.

Mietrückstände in der Vergangenheit, das Lagern privater Gegenstände auf

Gemeinschaftsflächen (konkret u.a. Dinge auf dem Flur vor dem Zimmer)

sowie die Nutzung von Gegenständen, die sie nicht privat besitzt

(konkret u.a. Koch- und Essgeschirr der Gemeinschaftsküche).

Hintergrund der Klage ist ein seit Jahren schwelender und immer wieder

hochflammender Konflikt, auf dessen Inhalte aus Rücksicht auf

Hausinterna an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll. Zur

Einordnung der aktuellen Entwicklungen folgt jedoch ein kurzer

historischer Exkurs:

Der Konflikt entzündete sich 2012 zwischen verschiedenen Parteien der

Bewohner_innen. Direkt nach Beginn des offenen Konflikts wurde von einer

der Konfliktparteien (Partei A) sowie einigen am Konflikt nicht direkt

beteiligten Bewohner_innen eine Mediation gefordert, da der Umgangston

der anderen der Parteien (Partei B) auf und abseits von

Hausversammlungen als nicht tragbar angesehen wurde. Eine Mediation bzw.

Supervision wurde begonnen und nach einigenTerminen von Seiten der

Partei B abgebrochen.

Der Umgangston wurde noch schärfer, es gab 2013 dann auch tätliche

Übergriffe gegen Personen der Partei A (siehe auch

http://www.tueinfo.org/cms/node/23711).

Bald darauf erhielt die Hauptinitiatorin der Mediation und auch heute

Beklagte (Angehörige der Partei A) eine Kündigung sowie eine anwaltliche

Räumungsandrohung, unterschrieben von Vereinsvorständen (Angehörige der

Partei B) und bezahlt vom Hauskonto. Kündigung und anhängige Verfahren

mussten zurückgezogen werden, da sie offenbar rechtlich unzulässig und

unbegründbar waren.

Sprung ins Jahr 2018: Es gab großen personellen Wechsel, die damaligen

Hauptakteure blieben. Alle neu Eingezogenen kennen die Geschichte der

damaligen Ereignisse quasi ausschließlich aus Darstellungen der Partei

B, in denen die heute Beklagte zumBösewicht hochstilisiert wurde. Diese

ist mittlerweile Mutter eines 1,5 Jahre alten Kindes.

Das Leibnizhaus 2 trat als Projektinitiative dem Mietshäuser Syndikat

bei und will das Haus (momentan noch Landeseigentum) nach dem Modell des

Mietshäuser Syndikat (Bewohner_innenverein → GmbH) erwerben.

Zu Beginn des Jahres legte die interne Hauskaufgruppe offiziell ihre

Arbeit nieder. Die beteiligten Personen (Angehörige der Partei B sowie

neu Eingezogene) wollen das Haus nicht kaufen, solange die heute

Beklagte noch dort wohnt, hieß es. Außerdem sei Eile geboten, da das

Zeitfenster für den Kauf sich in einem Jahr schließe, die

Hausgemeinschaft möge daher in eigenem Interesse doch die heute Beklagte

zum Auszug bewegen.

Es folgte im Mai eine Hausversammlung unter Ausschluss der heute

Beklagten, in der Partei B ihre selbstverständlich sehr einseitige Sicht

auf dieEreignisse seit 2012zum Besten gab.

Infolgedessen begannen heftige Übergriffe gegen die heute Beklagte,

gegen die im Haus wohnenden oder zu Besuch kommenden Freund_innen

derselben sowie teils auch gegen die noch verbleibenden unparteiischen

Bewohnenden. Übergriffe gegen die heute Beklagte gab es bereits inden

vorangegangenen Monaten. Um nur einige aufzuführen: Anrempeln im

Hausflur, Anschreien, Drohungen, Sachbeschädigungen, Diebstahl,

gesalzene Pflanzen und Gemüsebeete, schriftliches Bezeichnen der nun

Beklagten und ihrer Freund_innen als „faschistoide Zelle“, die es zu

„zerstören“ gelte, Schmähsprüche an den Wänden….

Verschiedene Personen, die sich davor neutral positioniert hatten,

ergriffen nun nach und nachPartei gegen die heute Beklagte und zugunsten

Partei B. Im Juni 2018 wurde „demokratisch“ (per Mehrheitsabstimmung auf

einer Versammlung, auf der nicht alle Bewohnende anwesend waren) der

Ausschluss der heute Beklagten aus der Hausgemeinschaft beschlossen.

Inzwischen waren auch Anwälte angestellt worden. Zunächst von der heute

Beklagten, um ihreStellungnahme gegen die von Partei B vorgebrachten

Behauptungen nach ihrem Ausschluss aus Hausversammlungen zu Gehör

bringen zu können. Danach von den Vereinsvorständen (wieder Angehörige

der Partei B), um die auch jetzt Beklagte zum Auszug zu nötigen. Die

zuerst von den Vorständen engagierte Anwältin legte ihr Mandat nach

Bekanntwerden der Übergriffe nieder.

Im August 2018 schließlich fand Partei B einen Anwalt, der bereit war,

eine Kündigungs- und Klageschrift auf Grundlage ihrer Aussagen zu

verfassen. Diese wurde Mitte August beim Gericht eingereicht. Einen

Beschluss oder ein Mandat der Hausversammlung auf Einstellung eines

Anwalts, Kündigung oder gar Räumung der heute Beklagten gab es nicht.

Im Zivilrecht (und darum handelt es sich im vorliegenden Fall) ist eine

der eigentlichen Verhandlung vorgezogene Güteverhandlung vorgesehen. In

dieser sollen die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung

angehalten werden.

Der heutige Verhandlungsauftakt bestand aus der Güteverhandlung, auf der

folgender Vergleich vorgeschlagen wurde:

1. Es wird ein Räumungstermin festgelegt, zu dem die Beklagte das

Leibnizhaus 2 verlassen muss.

2. Es verpflichten sich beide Parteien zur Teilnahme an einer

professionellen Streitschlichtung.

3. Wenn die Streitschlichtung (warum auch immer) keinen Erfolg haben

sollte, gilt der Räumungstermin. Wenn die Streitschlichtung zu einer

Einigung führen sollte, gilt der Termin nicht.

Dieser Vergleich hätte in der momentan stark eskalierten Situation das

hohe Risiko, dass die Streitschlichtung nur pro forma geführt werden

könnte; in der Absicht, den Auszug der Beklagten darüber herbeizuführen.

Die Beklagte stimmte diesem Vergleich daher nicht zu, es kommt nun zur

Haupt- bzw. eigentlichen Gerichtsverhandlung.

Nun kommt es also tatsächlich zur Verhandlung. Mitbewohner_innen eines

selbstverwalteten Projekts gegeneinander. Mensch stelle sich vor, die

heute Beklagte hätte sich voriges Jahr zum Vorstand wählen lassen und in

dieser Funktion einen Anwalt gegen Partei B engagiert… Die Klageschrift

könnte wohl sehr ähnlich lauten.

Dass sie nach wie vor eine tatsächlich

gemeinschaftliche,gleichberechtigte Lösungfür richtig und nötig hält und

den Konflikt innerhalb der Selbstverwaltung und nicht rechtsstaatlich

austragen wollte, wird ihr nun aber zum Verhängnis.

Warum könnte das Folgen haben für alle, die in selbstverwalteten

Projekten leben und aktiv sind? Warum sollte dich das interessieren? Was

geht uns ein projektinterner Konflikt an?

Zunächst mal nichts. Und wer inhaltlich recht hat, ist auch nicht Thema

dieser Stellungsnahme.

Aber: jedes Projekt des Mietshäuser Syndikats und viele andere

selbstverwaltete politische und wohn-bezogene Projekte sind so

aufgestellt, dass einzelne Bewohnende bzw. Aktive offiziell

vertretungsberechtigte Positionen in der Verwaltungsstruktur inne haben

– also Vorstände des Vereins oder Geschäftsführende der GmbH sind. Diese

Positionen haben eigentlich nur repräsentative Funktion und sollten an

die Bedürfnisse und Entschlüsse der Selbstverwaltungen gebunden sein.

Wenn nun aber Angehörige einer Partei eines projektinternen Konflikts

eine Austragung bzw. Lösung des Konflikts erst nicht zulassen und dann

ihre vertretungsberechtigten Positionen ausnutzen, um sich des

Konflikt-Gegenübers per staatlicher Gewaltmittel zu entledigen

versuchen, sollte uns das hellhörig machen.

Wenn ein selbstverwaltetes Projekt, das denherrschenden Zuständen

derGesellschaft bessere und menschlichere Alternativen entgegenstellen

will, einen internen Konflikt durch Heranziehung der Staatsgewalt

beenden will, geht das uns alle etwas an.

Konflikte gehören zum Zusammenleben und -arbeiten und die Art und Weise,

wie wir mit ihnen umgehen, definiert mit, wohin unsere Form des

Zusammenlebens und -arbeitens führt.

Wollen wir gemeinsam mit unserem Konflikt-Gegenüber wachsen, indem wir

den Konflikt auf eine respektvolle Art austragen? Wollen wir der

Ellbogengesellschaft etwas entgegensetzen, indem wir versuchen, auf die

Bedürfnisse unseres Gegenübers einzugehen? Oder wollen wir recht haben

und unser Gegenüber verstoßen oder gleich ganz ‚zerstören‘?

Die derzeit Beklagte ist nur der von Partei B erkorene Sündenbock, von

der Gewalt der derzeitigen Verhältnisse im Leibnizhaus 2 betroffen sind

noch andere. Dass sie als junge Mutter eigentlich besonders von einer

sich politisch links verortenden Gruppierung als schutzbedürftig

erachtet werden sollte, sei hier nur erwähnt. („Wir glauben,nein wir

wissen: dass ein anderes Leben möglich ist! […] Wir müssen vor allem

auch gegenseitig unsere Grenzen und Bedürfnisse kennen und respektieren

lernen.“ Aus der Selbstdarstellung des Leibnizhaus 2, www.leibnizhaus.de.)

Unsere Solidarität gilt den trotz allem imHaus verbleibenden Menschen,

die nach wie vor eine bessere Welt wollen. Die nach wie vor einen

gewaltfreien, respektvollen Umgang miteinander leben und sich dafür

selbst in die Schusslinie der Übergriffe bringen. Die teils schon 30

Jahre dort leben und gestalten und ihr Zuhause nicht kampflos aufgeben

wollen. Die sich nicht verdrängen lassen wollen.

Egal wie der Prozess entschieden werden wird, die Verhandlungseröffnung

ist eine moralische und politische Bankrott-Erklärung der sogenannten

Selbstverwaltung bzw. vielmehr der derzeitigen Mehrheitsgruppe des

Leibnizhaus 2. Alles was folgt,kann nur noch Insolvenzverfahren und

Abwicklung der gescheiterten Struktur sein.

Wenn der Prozess zugunsten der Kläger entschieden werden sollte, könnte

dies einen Präzedenzfall schaffen: fortan könnten selbstorganisierte

Projekte sich selbst durch Klagen zerfleischen, könnten die Vorstände

von gemeinnützigen Vereinen die ihnen unliebsamen Mitglieder gerichtlich

entfernen lassen, könnten Geschäftsführende von GmbHs die ihnen

unliebsamen Mitbewohner_innen polizeilich räumen lassen….der

Rechtsprechung ist eine vorherige Verwicklung der vertretungs- und

zeichnungsberechtigten Menschen der klagenden Institution in einen

Konflikt mit den Beklagten zunächst mal egal, da wird auf die

vorgetragenen fallbezogenen Aussagen und Fakten geschaut.

Daher positionieren wir uns:

Für eine friedliche, gleichberechtigte Lösung von Konflikten.

Für eine offene Gesprächskultur und einen achtsamen Umgang miteinander.

Für eine bessere Welt.

Wir rufen zur kritischen Prozessbeobachtung und zur solidarischen

Unterstützung der derzeitigen Minderheitsgruppe im Leibnizhaus 2 auf.

Die kommenden Prozesstermine werden auf unserer Website bekannt gegeben.

Mona und Manu,

für die Gruppe „Gewaltfrei-Gleichberechtigt“

[Unterstützung und Förderung friedlicher und gemeinsamer Austragung

projektinterner Konflikte]

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